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Satzung der Stiftung (Entwurf) |
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Präambel
Im Jahr 1969 haben Denny Zager und Richard Evans das
Lied "In The Year 2525 (Exordium & Terminus)"
geschrieben und produziert. In ihm werden die nächsten
zehntausend Jahre der Menschheit besungen. Zehntausend
Jahre -- das ist eine sehr lange Zeitspanne und es erscheint
unwichtig was dann passieren wird, für uns heute und doch --
das Lied feierte internationale Erfolge, zu seiner Zeit.
Es ruft uns auf seine Weise die Bedeutung der Frage
nach der Zukunft ins
Bewusstsein.
Diese Stiftung hat die Aufgabe, in die Zukunft hineinzuwachsen,
geistig und personell, organisatorisch wie
finanziell, einen Beitrag zu leisten zur Gestaltung
unserer Zukunft. Einen Beitrag für uns Menschen,
in Demut vor der Schöpfung und den Wundern der Natur --
Dem Leben verpflichtet.
Stiftungssatzung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
| (1) |
Die Stiftung führt den Namen
"Stiftung Zukunft 25/Foundation Future 25" |
| (2) |
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts. |
| (3) |
Der Sitz der Stiftung ist ....... |
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck
| (1) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Zweck der Stiftung ist es, die
Entfaltung und Entwicklung des Lebens und des Menschen
auf der Erde, den Planeten und im Universum langfristig zu fördern.
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| (3) |
Der Zweck der Stiftung ist es insbesondere
die Erschaffung neuer Lebenräume zu unterstützen, für Flora
und Fauna auf der Erde und für den Menschen im Weltall.
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| (4) |
Die Ziele der Stiftung werden insbesondere
verwirklicht durch die Förderung von langfristigem Denken,
der Entwicklung von langfristigen Zukunftszenarien und von
Utopien für die menschliche Gesellschaft.
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| (5) |
Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht
durch Durchführung von Veranstaltungen, durch
die Finanzierung nachhaltiger Projekte, der Stiftung von Preisen
und durch die Unterstützung von Expeditionen.
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| (6) |
Die Ziele der Stiftung
sollen in der Regel durch Konzentration der Ressourcen auf
einige wenige Projekte pro Jahr umgesetzt werden.
Projekte mit einem langfristigen Zeithorizont
sind nach Möglickeit in Teilprojekte
mit eigenständigen Zielsetzungen aufzuteilen.
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| (7) |
Die Stiftung kann Projekte und
Veranstaltungen mit fortlaufendem Charakter
in der Form von langjährigen Programmen
unterstützen. In der Summe dürfen
hierfür jedoch nur bis zu maximal 20% des
zur Verfügung stehenden Budgets ausgegeben
werden.
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| (8) |
Die Stiftung verfolgt keine politischen,
religiösen oder ideologischen Zwecke.
Sie verfolgt weder mildtätige Ziele noch
unterstützt sie medizinische Forschung.
Sie verleiht keine Stipendien.
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| (9) |
Die aufgeführten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in
gleichem Maße verwirklicht werden.
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| (10) |
Die Verwirklichung der Ziele der Stiftung soll insbesondere auch
durch einen vorbildhaften Aufbau der Stiftung Zukunft 25 selber
unterstützt werden. Dieser soll, soweit nicht schon durch diese Satzung
festgelegt, den Mitgliedern der Versammlung möglichst
große und und direkte Partizipationsmöglichkeiten geben.
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| (11) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| (12) |
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Stifter, ihre Erben und
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen
| (1) |
Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt
sich aus dem Stiftungsgeschäft.
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| (2) |
Das Stiftungsvermögen soll nach den
allgemeinen Grundsätzen der Vermögensverwaltung
sicher und wertsteigernd angelegt werden. Eine
Anlage in Aktien, oder äquivalenten Anlageformen,
nationale wie internationale sowie auch in
Nebenwerten und bis zu 100%, ist ausdrücklich
zugelassen. Auf eine angemessene Streuung ist
zu achten. |
| (3) |
Zustiftungen sind erlaubt und werden
angestrebt.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und der Zuwendungen
| (1) |
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen
und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften
zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks
zu verwenden. Zweckgebundene
Rücklagen können, so weit steuerrechtlich
zulässig, gebildet werden.
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| (2) |
Die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur
Bildung freier Rücklagen sollen
ausgeschöpft werden. Freie
Rücklagen sollen ganz dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden.
|
| (3) |
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind
Zuwendungen, die dafür
durch den Zuwender oder aufgrund eines
zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung
bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen,
die von dem Erblasser nicht
ausdrücklich zur zeitnahen
Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt
sind, sollen dem Stiftungsvermögen
zugeführt werden.
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| (4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
|
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
| (1) |
Den durch die Stiftung Begünstigten
steht aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen nicht zu. |
§ 6
Organe der Stiftung
| (1) |
Die Organe der Stiftung sind
| (a) |
der Vorstand, |
| (b) |
der Geschäftsführer, |
| (c) |
das Kuratorium, |
| (d) |
die Versammlung, |
| (e) |
der Präsident, |
| (f) |
der Rat. |
Die Mitglieder der zu (a) (b) (c) und (e) genannten
Organe dürfen nicht dem jeweils anderen
Organ angehören.
|
| (2) |
Die Amtszeiten betragen generell
fünf Jahre. Pro Organ der Stiftung sind höchstens
zwei Amtsperioden pro Person erlaubt, für Stifter
jedoch drei.
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| (3) |
Die Mitglieder der Versammlung können
natürliche oder juristische Personen sein, die Mitglieder
aller anderen Organe jedoch nur natürliche Personen.
Doppelte Mitgliedschaften ein und derselben natürlichen
oder juristischen Person sind ausgeschlossen.
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| (4) |
Die Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums,
der Versammlung und des Rates sind ehrenamtlich
für die Stiftung tätig, sowie auch
der Präsident. Die ihnen entstandenen
Auslagen und Aufwendungen können
nach Maßgabe eines entsprechenden
Kuratoriumbeschlusses erstattet werden.
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| (5) |
Den Mitgliedern der Organe dürfen keine
Vermögensteile zugewendet werden.
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| (6) |
Die Mitglieder der Organe haften nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
| (1) |
Der Vorstand besteht aus mindestens vier
und höchstens sechzehn Personen.
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| (2) |
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte
den Vorsitzenden sowie bis zu drei
Stellvertreter.
|
| (3) |
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch
Wahlen des Kuratoriums und der Versammlung
sowie durch ein Losverfahren bestimmt.
Den ersten Vorstand bestimmen die Stifter.
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| (4) |
Das Kuratorium bestellt ein bis vier Mitglieder
der Versammlung, welche die Stiftung
finanziell und/oder persönlich in
besonderem Umfang unterstützt haben,
zu Vorstandsmitgliedern.
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| (5) |
Mindestes zwei, höchstens acht Mitglieder
des Vorstandes werden von der Versammlung
in direkter Wahl gewählt. Wählbar sind
die Stifter sowie die Mitglieder der Versammlung,
welche dieser seit mindestens vier Jahren angehören.
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| (6) |
Mindestes eines, höchstens vier Mitglieder
des Vorstandes werden durch Los bestimmt.
Kandidaten sind alle Stifter sowie die
Zustifter, welche der Versammlung
seit mindestens sechs Jahren angehören.
|
| (7) |
Wenn mit dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
die Anzahl der verbliebenen Vorstandsmitglieder
unter die durch die Satzung vorgegebene
Mindestanzahl fällt, dann ist eine Neubestimmung
von Vorstandsmitgliedern gemäß der in
dieser Satzung festgglegten Richtlinien notwendig.
|
| (8) |
Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer
Mehrheit von 3/4 seiner amtierenden Mitglieder abberufen
werden. Die Abberufung muss von der Versammlung
mit 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen bestätigt werden.
|
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
| (1) |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
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| (2) |
Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden
gemeinsam mit einem Vertreter
oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung
des Vorsitzenden handelt der Vorstand
durch den ersten Vertreter zusammen
mit dem zweiten Vertreter oder gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied, usw.
|
| (3) |
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes
und dieser Satzung den Willen der Stifter
so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
| (a) |
die Verwaltung des Stiftungsvermögens
einschließlich der Führung von
Büchern und der Aufstellung des
Jahresabschlusses, soweit dies nicht
Aufgabe des Geschäftsführers ist.
|
| (b) |
die Beschlussfassung über die Verwendung
der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
|
| (c) |
die Bestellung und Abberufung des
Geschäftsführers, die
Festsetzung seiner Vergütung
und die Überwachung der
Geschäftsführung. Die Bestellung eines
Geschäftführers ist optional und soll
nur dann erfolgen wenn es dies der Umfang der
finanziellen Ausstattung der Stiftung
erforderlich macht.
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| (4) |
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
| (a) |
die Diskussion der Vorschläge der
Versammlung und des Präsidenten über die Verwendung
der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
|
| (b) |
eine aktive Öffentlichkeitsarbeit
zu führen, |
| (c) |
die Pflege der HomePage der Stiftung nach
den in dieser Satzung festgelegten
Richtlinien. |
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| (5) |
Der Vorstand kann
| (a) |
nach Bewilligung durch das Kuratorium
wichtige Entscheidungen
aus seinem Aufgabenbereich der Versammlung
mit bindender Wirkung zur Abstimmung vorlegen,
|
| (b) |
die Versammlung bitten Ausschüsse zu bilden,
welche dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer
beratend zuarbeiten und
|
| (c) |
mit der Versammlung gemeinsame Ausschüsse bilden,
in welchen die Vertreter der Versammlung eine beratende
Funktion haben.
|
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| (6) |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben und Ausschüsse bilden.
Die erste Geschäftsordnung des Vorstandes
bestimmen die Stifter.
|
§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
| (1) |
Falls ein Geschäftsführer vom Vorstand
ernannt wurde, führt er die laufenden
Geschäfte nach den in der
Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien.
Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine
Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung
eines besonderen Vertreters im Sinne von
§ 30 BGB. |
§ 10
Zusammensetzung des Kuratoriums
| (1) |
Das Kuratorium besteht aus mindestens 3
und maximal 33 Personen.
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| (2) |
Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte
den Vorsitzenden sowie einen
Stellvertreter.
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| (3) |
Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch
Wahlen des Kuratoriums und der Versammlung
bestimmt.
Das erste Kuratorium bestimmen die Stifter.
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| (4) |
Als Kuratoriumsmitglieder kann das
Kuratorium bestellen:
| (a) |
3-13 Mitglieder der Versammlung, welche die
Stiftung finanziell und/oder persönlich in
besonderem Umfang unterstützt haben,
|
| (b) |
bis zu sieben Persönlichkeiten
des öffentlichen Lebens.
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| (5) |
Bis zu 13 Mitglieder
des Kuratoriums werden von der Versammlung
in direkter Wahl bestimmt. Wählbar sind Stifter
sowie Mitglieder der Versammlung, welche dieser
seit mindestens acht Jahren angehören.
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| (6) |
Beim Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern wird
eine unverzüglich Nachwahl notwendig, wenn
die Anzahl der verbleibenden Mitglieder unter die
in dieser Satzung festgelegte Mindestanzahl
fällt.
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| (7) |
Kuratoriumsmitglieder können bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer
Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen
werden. Die Abberufung muss von der Versammlung
mit 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen bestätigt werden.
|
§ 11
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
| (1) |
Das Kuratorium überwacht als
unabhängiges Kontrollorgan die
Beachtung des Stifterwillens durch den
Vorstand und durch die Versammlung.
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| (2) |
Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
| (a) |
die Bestätigung des Jahresabschlusses
und die Entlastung des Vorstandes,
|
| (b) |
die Bestätigung der Geschäftsordnungen des
Vorstandes und der Versammlung,
|
| (c) |
die Bewilligung von bindenden Abstimmungsvorlagen des
Vorstandes für die Versammlung, wobei die
Bewilligung nur dann verweigert werden kann, wenn der
Ausgang der Abstimmung dem in der Satzung
niedergelegten Stifterwillen entgegen stehen
könnte,
|
| (d) |
die Festlegung der Zuspendenhöhe,
welche einem engagierten Zustifter
ermöglicht als Mitglied der Versammlung
an der Umsetzung des Stifterwillens mitzuarbeiten,
|
| (e) |
der Versammlung nach Maßgabe dieser
Satzung geeignete Kandidaten für das
Amt des Präsidenten zur Wahl vorzuschlagen,
|
| (f) |
die Diskussion des Berichts des
Präsidenten zur Lage der Stiftung.
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|
| (3) |
Das Kuratorium hat das Recht, jederzeit der
Versammlung eine neue Geschäftsordnung
zur Beschlussfassung vorzulegen.
|
| (4) |
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung
geben und Ausschüsse bilden.
Die erste Geschäftsordnung des Kuratoriums
bestimmen die Stifter.
|
§ 12
Zusammensetzung der Versammlung
| (1) |
Alle Stifter, sofern sie natürliche Personen sind,
sind Mitglieder der Versammlung auf Lebenszeit.
Stifter, die juristische Personen sind, sind
Mitglieder der Versammlung für einen Zeitraum von
30 Jahren nach der Gründung.
|
| (2) |
Alle Zustifter werden Mitglieder der Versammlung
für zehn Jahre, sofern
ihre Zustiftung einen Mindestbetrag ausmacht.
|
| (3) |
Zustifter, welche die Stiftung
finanziell und/oder persönlich in
besonderem Umfang unterstützen,
können vom Kuratorium zu Mitgliedern
der Versammlung auf Lebenszeit gewählt
werden.
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| (4) |
Die Mitgliedschaft in der Versammlung
zieht keine finanziellen
Verpflichtungen nach sich. Ein Mitglied der
Versammlung kann jederzeit ohne Angabe von
Gründen austreten.
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| (5) |
Die Versammlung bestimmt aus ihrer
Mitte ein Sekretariat, welches die organisatorischen
und administrativen Angelegenheiten der
Versammlung regelt.
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| (6) |
Mitglieder der Versammlung können bei
Vorliegen eines
wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer
Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen
werden. Die Abberufung muss von der Versammlung
mit 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen bestätigt werden.
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§ 13
Rechte und Pflichten der Versammlung
| (1) |
Die Versammlung unterstützt als
demokratisches Basisorgan die
Umsetzung des Stifterwillens.
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| (2) |
Der Versammlung obliegt insbesondere:
| (a) |
die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes
und des Kuratoriums,
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| (b) |
die Wahl des Präsidenten auf
Vorschlag des Kuratoriums,
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| (c) |
die Beschlussfassung über die
Entscheidungsvorlagen seitens des
Vorstandes,
|
| (d) |
die Erarbeitung von Vorschlägen
für die Verwendung der
Erträgnisse des Stiftungsvermögens
nach den Vorgaben des Stiftungsgesetzes und
des in dieser Satzung niedergelegten Stifterwillens.
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| (3) |
Die Versammlung organisiert in regelmäßigen
Abständen eine Stiftungstagung mit
öffentlichem und beratendem Charakter.
Die Stiftungstagung soll teilweise in der
Form einer "open space conference" oder
einer äquivalenten Organisationsform
abgehalten werden.
|
| (4) |
Die Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben und Ausschüsse bilden.
Die erste Geschäftsordnung der Versammlung
bestimmen die Stifter.
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§ 14
Wahl, Rechte und Pflichten des Präsidenten
| (1) |
Der Präsident unterstützt die
Umsetzung des Stifterwillens durch die
Repräsentation der Stiftung nach außen.
|
| (2) |
Der Präsident wird von der Versammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf Vorschlag des
Kuratoriums gewählt. Geeignete
Kandidaten für das Amt des Präsidenten
sind Mitglieder der Versammlung, welche sich
durch besondere Verdienste um die Umsetzung
des Stifterwillens ausgezeichnet haben.
|
| (3) |
Der Präsident hat das Recht dem Vorstand Projekte
zur Verwirklichung des Stiftungszweckes vorzuschlagen,
pro Kalenderjahr maximal eines.
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| (4) |
Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
| (a) |
die Repräsentation der Stiftung nach
aussen,
|
| (b) |
dem Kuratorium einmal pro Jahr einen
Bericht zur Lage der Stiftung vorzulegen,
|
| (c) |
die Würdigung der ehrenamtlichen
Arbeit der Mitglieder der Stiftung sowie
der gewählten Organe.
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| (5) |
Ein Präsident hat die Befugnis,
in Ausnahmefällen und höchstens
ein Mal während seiner gesamten Amtszeit,
den Vorstand aufzulösen. Mit der
Auflösung des Vorstandes enden die
jeweiligen Amtszeiten seiner Mitglieder.
Die Übergangsregelung bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes durch die jeweiligen
Organe regelt die Geschäftsordnung des
Vorstandes.
|
| (6) |
Ein Präsident hat die Befugnis,
in Ausnahmefällen und höchstens
ein Mal während seiner gesamten Amtszeit,
das Kuratorium mit Zustimmung von 3/4 der
amtierenden Vorstandsmitglieder teilweise
aufzulösen. Mit der teilweisen
Auflösung des Kuratoriums enden die
Amtszeiten aller seiner Mitglieder, die
nicht aufgrund §10, Absatz (4)(b) gewählt
wurden.
Die Übergangsregelung bis zur Wahl
weiterer Kuratoriumsmitglieder durch
die jeweiligen Organe regelt die
Geschäftsordnung des Kuratoriums.
|
| (7) |
Der Präsident hat ein Vetorecht
gegen Satzungsänderungen sowie gegen
Beschlüsse, welche die Auflösung
der Stiftung bzw. den Zusammenschluss mit
einer anderen Stiftung betreffen.
|
§ 15
Zusammensetzung und Aufgaben des Rates
| (1) |
Der Rat unterstützt eine verbesserte Umsetzung
des Stifterwillens durch den Vorstand, indem
er Begutachtungen und
Neubewertungen von abgeschlossenen
Vorgängen und Entscheidungen der
Stiftung vornimmt.
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| (2) |
Der Rat ist ein temporäres Gremium und wird bei
Bedarf und in unregelmäßigen zeitlichen
Abständen auf Wunsch der Versammlung, des
Kuratoriums oder des Präsidenten gebildet,
jedoch nur dann, wenn zur gleichen Zeit
kein weiterer Rat im Amt ist.
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| (3) |
Der Rat besteht aus 3-13 Stiftern und
Zustiftern, welche der Versammlung seit mindestens
fünf Jahren angehören. Die Ratsmitglieder
werden per Los bestimmt.
|
| (4) |
Der Rat tagt nach seiner Bildung nur
während einer einzigen Tagungsperiode
von zwei bis vier aufeinander folgenden Tagen,
bei persönlicher Anwesenheit
seiner Mitglieder. Die Sitzungen des
Rates sind vertraulich.
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| (5) |
Ein amtierender Rat ist frei in der
Wahl der Entscheidungen, Entwicklungen und Vorgänge,
welche er untersuchen und neu bewerten
möchte, solange diese drei Jahre oder
länger zurückliegen.
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| (6) |
Der Rat verfasst einen Bericht über seine
Ergebnisse in wahlweise
audiovisueller oder geschriebener
Darstellung. Mit der Veröffentlichung des
Berichtes auf der HomePage der Stiftung
gilt der amtierende Rat als aufgelöst. Diese
Veröffentlichung soll zeitnah erfolgen.
|
| (7) |
Der Bericht des Rates soll dem Leitgedanken
``Aus der Vergangenheit für die Zukunft lernen''
folgen.
|
| (8) |
Falls sechs Monate nach seiner Bildung kein
Bericht vorliegt, gilt der Rat als aufgelöst.
|
| (9) |
Der Rat kann einen Vorsitzenden wählen,
einen Vermittler für seine Beratungen
bestellen und sich eine Geschäftsordnung
geben.
|
§ 16
Beschlüsse, Sitzungen, Wahlverfahren
| (1) |
Die Beschlussfähigkeiten des Vorstandes
und des Kuratoriums werden in den jeweiligen
Geschäftsordnungen festgelegt. Die
Versammlung ist bei jedem Wahl- und
Entscheidungsvorgang welche nicht Änderungen der
Satzung oder die Auflösung der Stiftung oder die
Zusammenlegung der Stiftung betreffen, beschlussfähig.
In den letzteren Fällen müssen mindestens 2/3
der Versammlungsmitglieder eine gültige Stimme abgeben.
|
| (2) |
Briefwahl, Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse
mit Hilfe von elektronischen Medien wie
"Internet-voting" sind zulässig,
für den Vorstand und Kuratorium
jedoch nicht in Angelegenheiten, welche
Änderungen dieser Satzung und die
Auflösung der Stiftung betreffen.
|
| (3) |
Bei allen Abstimmungen und Wahlvorgängen,
die elektronisch oder geheim durchgeführt
werden, ist das Condorcet-Wahlverfahren oder die
``Wahl durch Zustimmung'' (approval voting)
anzuwenden, ersatzweise auch eine äquivalente Methode.
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| (4) |
Die Bestimmung von Mitgliedern der Organe
durch ein Losverfahren, soweit
dies in dieser Satzung vorgesehen ist, kann gewichtet
erfolgen, wobei die Gewichtung die erklärte Bereitschaft
des jeweiligen Mitgliedes der Versammlung zur Annahme
des Mandates berücksichtigen soll.
|
| (5) |
Die Einladungsfristen für Sitzungen der
Organe und die Vertretungsmöglichkeiten
von Mitgliedern der Organe bei deren
Sitzungen werden in den jeweiligen
Geschäftsordnungen geregelt.
|
| (6) |
Sitzungsprotokolle sind anzufertigen und auf
der HomePage der Stiftung zu veröffentlichen.
|
§ 17
HomePage
| (1) |
Die HomePage dient der Darstellung und
der zivilisationsweiten
Organisation der Stiftung
im Internet oder anderen zivilisationsweiten und
frei zugänglichen
elektronischen Medien der Zukunft.
|
| (2) |
Für die HomePage gilt
das Prinzip der maximalen Offenheit,
Transparenz und Partizipation.
|
| (3) |
Auf der HomePage sollen frei
zugänglich dargestellt werden
| (a) |
der Zweck der Stiftung,
ihre Aktivitäten, Entwicklung
und finanzielle Ausstattung,
|
| (b) |
die Satzung der Stiftung, die Protokolle
der Sitzungen der Organe, der Bericht
des Präsidenten und des Rates sowie die
Jahresabschlüsse des Vorstandes bzw.
des Geschäftsführers,
|
| (c) |
die Zusammensetzung des Vorstandes und
des Kuratoriums,
|
| (d) |
die Stifter und Zustifter unter
spezieller Berücksichtigung des
Schutzes ihrer persönlichen Daten,
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| (e) |
die Vorschläge der Versammlung für die Verwendung
der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
|
| (f) |
die Rechenschaftsberichte aller finanzierter
Projekte, inklusive der finanziellen Angaben und
einer Bewertung nach Erfolg bzw. Misserfolg.
|
|
| (4) |
Auf der HomePage ist jedem Stifter und
Zustifter eine adäquate Möglichkeit
der Darstellung seiner Vorstellungen zur
bestmöglichen Umsetzung des Stifterwillens zu
geben sowie die Möglichkeit,
diese Vorstellungen mit anderen Mitgliedern
der Versammlung zu koordinieren, unter anderem
mit Hilfe strukturierter Meinungsbildung und
Resultat-orientierten Diskussionsforen.
|
| (5) |
Auf der HomePage soll in regelmäßigen
Abständen in Form einer Stiftungszeitung
über die aktuellen Ereignisse, Termine
und Personalia der Stiftung berichtet werden.
|
| (6) |
Auf der HomePage ist ein vollständiges Archiv zu
führen.
|
§ 18
Satzungsänderungen
| (1) |
Satzungsänderungen, die
nicht den Stiftungszweck betreffen,
benötigen:
| (a) |
einen Beschluss der Versammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen sowie
|
| (b) |
die Zustimmung von 2/3 der amtierenden
Kuratoriumsmitglieder.
|
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| (2) |
Der Präsident hat das Recht, sein
Veto gegen Satzungsänderungen, welche
nicht den Stiftungszweck betreffen,
einzulegen. Das Vetorecht erlischt einen
Monat nach der entsprechenden Beschlussfassung
der Versammlung. Das Veto kann mit
| (a) |
einem Beschluss des Vorstandes mit
2/3 seiner amtierenden Mitglieder und der
|
| (b) |
der Zustimmung Kuratoriums mit
2/3 seiner amtierenden Mitglieder.
|
überstimmt werden. Die entsprechenden
Abstimmungen dürfen frühestens
ein halbes Jahr nach dem Einspruch des
Präsidenten durchgeführt
werden. Ein weiteres Veto des Präsidenten
ist nicht möglich.
|
| (3) |
Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks
nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der
Stiftungszweck durch
| (a) |
einen Beschluss der Versammlung mit
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der
|
| (b) |
der Zustimmung des Kuratoriums mit
3/4 seiner amtierenden Mitglieder
|
geändert werden. Der neue Stiftungszweck
muss ebenfalls steuerbegünstigt
sein.
|
| (4) |
Der Präsident hat das Recht sein
Veto gegen Satzungsänderungen, welche
den Stiftungszweck betreffen,
einzulegen. Das Vetorecht erlischt zwei
Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung
der Versammlung. Das Veto kann mit
| (a) |
einem Beschluss des Vorstandes mit
3/4 seiner amtierenden Mitglieder und der
|
| (b) |
der Zustimmung des Kuratoriums mit
3/4 seiner amtierenden Mitglieder
|
überstimmt werden. Die entsprechenden
Abstimmungen dürfen frühestens
ein Jahr nach dem Einspruch des
Präsidenten durchgeführt
werden. Ein weiteres Veto des Präsidenten
ist nicht möglich.
|
§ 19
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
| (1) |
Die Organe der Stiftung können die
Auflösung der Stiftung oder den
Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen
im In- oder im Ausland beschließen,
wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und
nachhaltig zu erfüllen und auch die
nachhaltige Erfüllung eines nach
§ 17 Abs. 3 geänderten Stiftungszwecks
nicht in Betracht kommt. Der Beschluss
bedarf
| (a) |
eines einstimmigen Beschlusses aller amtierender
Mitglieder des Kuratoriums,
|
| (b) |
der Zustimmung des Vorstandes mit
4/5 seiner amtierenden Mitglieder sowie
|
| (c) |
der Zustimmung der Versammlung mit
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
|
Die durch den Zusammenschluss entstehende
neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
|
| (2) |
Der Präsident hat das Recht, sein
Veto gegen Beschlüsse, welche die
Auflösung der Stiftung
bebetreffen, einzulegen.
Das Vetorecht erlischt vier
Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung
der Versammlung. Das Veto kann kann nicht
überstimmt werden.
|
| (3) |
Der Präsident hat das Recht, sein
Veto gegen Beschlüsse, welche die
Zusammenlegung der Stiftung mit einer
anderen Stiftung bebetreffen, einzulegen.
Das Vetorecht erlischt vier
Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung
der Versammlung. Das Veto kann mit
| (a) |
einem einstimmigen Beschluss aller amtierender
Kuratoriumsmitglieder,
|
| (b) |
der einstimmigen Zustimmung aller amtierender
Vorstandmitglieder, sowie mit
|
| (c) |
der Zustimmung Versammlung mit
4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
|
überstimmt werden. Die entsprechenden
Abstimmungen dürfen frühestens
ein Jahr nach dem Einspruch des
Präsidenten durchgeführt
werden. Ein weiteres Veto des Präsidenten
ist nicht möglich.
|
§ 20
Vermögensanfall
| (1) |
Bei Auflösung der Stiftung oder dem
Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen
nach § 19 dieser Satzung
fällt das Vermögen der Stiftung in seiner Gesamtheit
den oder den anderen steuerbegünstigten Stiftungen
zu.
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§ 21
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
| (1) |
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch
jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu
unterrichten. Ihr ist unaufgefordert
der Jahresabschluss vorzulegen.
|
§ 22
Stellung des Finanzamts
| (1) |
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz
ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck
der Stiftung betreffen, ist zuvor eine
Stellungnahme des Finanzamts zur
Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 23
Stiftungsaufsichtsbehörde
| (1) |
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die
Bezirksregierung ..............................,
oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das
Innenministerium des Landes ............ .
Die Stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs-
und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
|
§ 24
Inkrafttreten
| (1) |
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung
der Genehmigungsurkunde in Kraft.
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