Zukunft 25

Satzung der Stiftung (Entwurf)





Präambel



Im Jahr 1969 haben Denny Zager und Richard Evans das Lied "In The Year 2525 (Exordium & Terminus)" geschrieben und produziert. In ihm werden die nächsten zehntausend Jahre der Menschheit besungen. Zehntausend Jahre -- das ist eine sehr lange Zeitspanne und es erscheint unwichtig was dann passieren wird, für uns heute und doch -- das Lied feierte internationale Erfolge, zu seiner Zeit. Es ruft uns auf seine Weise die Bedeutung der Frage nach der Zukunft ins Bewusstsein.

Diese Stiftung hat die Aufgabe, in die Zukunft hineinzuwachsen, geistig und personell, organisatorisch wie finanziell, einen Beitrag zu leisten zur Gestaltung unserer Zukunft. Einen Beitrag für uns Menschen, in Demut vor der Schöpfung und den Wundern der Natur -- Dem Leben verpflichtet.




Stiftungssatzung




§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Zukunft 25/Foundation Future 25"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist .......

§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, die Entfaltung und Entwicklung des Lebens und des Menschen auf der Erde, den Planeten und im Universum langfristig zu fördern.
(3) Der Zweck der Stiftung ist es insbesondere die Erschaffung neuer Lebenräume zu unterstützen, für Flora und Fauna auf der Erde und für den Menschen im Weltall.
(4) Die Ziele der Stiftung werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung von langfristigem Denken, der Entwicklung von langfristigen Zukunftszenarien und von Utopien für die menschliche Gesellschaft.
(5) Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von Veranstaltungen, durch die Finanzierung nachhaltiger Projekte, der Stiftung von Preisen und durch die Unterstützung von Expeditionen.
(6) Die Ziele der Stiftung sollen in der Regel durch Konzentration der Ressourcen auf einige wenige Projekte pro Jahr umgesetzt werden. Projekte mit einem langfristigen Zeithorizont sind nach Möglickeit in Teilprojekte mit eigenständigen Zielsetzungen aufzuteilen.
(7) Die Stiftung kann Projekte und Veranstaltungen mit fortlaufendem Charakter in der Form von langjährigen Programmen unterstützen. In der Summe dürfen hierfür jedoch nur bis zu maximal 20% des zur Verfügung stehenden Budgets ausgegeben werden.
(8) Die Stiftung verfolgt keine politischen, religiösen oder ideologischen Zwecke. Sie verfolgt weder mildtätige Ziele noch unterstützt sie medizinische Forschung. Sie verleiht keine Stipendien.
(9) Die aufgeführten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(10) Die Verwirklichung der Ziele der Stiftung soll insbesondere auch durch einen vorbildhaften Aufbau der Stiftung Zukunft 25 selber unterstützt werden. Dieser soll, soweit nicht schon durch diese Satzung festgelegt, den Mitgliedern der Versammlung möglichst große und und direkte Partizipationsmöglichkeiten geben.
(11) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(12) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter, ihre Erben und Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen soll nach den allgemeinen Grundsätzen der Vermögensverwaltung sicher und wertsteigernd angelegt werden. Eine Anlage in Aktien, oder äquivalenten Anlageformen, nationale wie internationale sowie auch in Nebenwerten und bis zu 100%, ist ausdrücklich zugelassen. Auf eine angemessene Streuung ist zu achten.
(3) Zustiftungen sind erlaubt und werden angestrebt.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und der Zuwendungen

(1) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Zweckgebundene Rücklagen können, so weit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden.
(2) Die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Bildung freier Rücklagen sollen ausgeschöpft werden. Freie Rücklagen sollen ganz dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dafür durch den Zuwender oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, sollen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind
(a) der Vorstand,
(b) der Geschäftsführer,
(c) das Kuratorium,
(d) die Versammlung,
(e) der Präsident,
(f) der Rat.
Die Mitglieder der zu (a) (b) (c) und (e) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
(2) Die Amtszeiten betragen generell fünf Jahre. Pro Organ der Stiftung sind höchstens zwei Amtsperioden pro Person erlaubt, für Stifter jedoch drei.
(3) Die Mitglieder der Versammlung können natürliche oder juristische Personen sein, die Mitglieder aller anderen Organe jedoch nur natürliche Personen. Doppelte Mitgliedschaften ein und derselben natürlichen oder juristischen Person sind ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums, der Versammlung und des Rates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, sowie auch der Präsident. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumbeschlusses erstattet werden.
(5) Den Mitgliedern der Organe dürfen keine Vermögensteile zugewendet werden.
(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechzehn Personen.
(2) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie bis zu drei Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Wahlen des Kuratoriums und der Versammlung sowie durch ein Losverfahren bestimmt. Den ersten Vorstand bestimmen die Stifter.
(4) Das Kuratorium bestellt ein bis vier Mitglieder der Versammlung, welche die Stiftung finanziell und/oder persönlich in besonderem Umfang unterstützt haben, zu Vorstandsmitgliedern.
(5) Mindestes zwei, höchstens acht Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung in direkter Wahl gewählt. Wählbar sind die Stifter sowie die Mitglieder der Versammlung, welche dieser seit mindestens vier Jahren angehören.
(6) Mindestes eines, höchstens vier Mitglieder des Vorstandes werden durch Los bestimmt. Kandidaten sind alle Stifter sowie die Zustifter, welche der Versammlung seit mindestens sechs Jahren angehören.
(7) Wenn mit dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Anzahl der verbliebenen Vorstandsmitglieder unter die durch die Satzung vorgegebene Mindestanzahl fällt, dann ist eine Neubestimmung von Vorstandsmitgliedern gemäß der in dieser Satzung festgglegten Richtlinien notwendig.
(8) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 seiner amtierenden Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung muss von der Versammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt der Vorstand durch den ersten Vertreter zusammen mit dem zweiten Vertreter oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied, usw.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist.
(b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
(c) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, die Festsetzung seiner Vergütung und die Überwachung der Geschäftsführung. Die Bestellung eines Geschäftführers ist optional und soll nur dann erfolgen wenn es dies der Umfang der finanziellen Ausstattung der Stiftung erforderlich macht.
(4) Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
(a) die Diskussion der Vorschläge der Versammlung und des Präsidenten über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
(b) eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zu führen,
(c) die Pflege der HomePage der Stiftung nach den in dieser Satzung festgelegten Richtlinien.
(5) Der Vorstand kann
(a) nach Bewilligung durch das Kuratorium wichtige Entscheidungen aus seinem Aufgabenbereich der Versammlung mit bindender Wirkung zur Abstimmung vorlegen,
(b) die Versammlung bitten Ausschüsse zu bilden, welche dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer beratend zuarbeiten und
(c) mit der Versammlung gemeinsame Ausschüsse bilden, in welchen die Vertreter der Versammlung eine beratende Funktion haben.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse bilden. Die erste Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmen die Stifter.

§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

(1) Falls ein Geschäftsführer vom Vorstand ernannt wurde, führt er die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB.

§ 10
Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und maximal 33 Personen.
(2) Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch Wahlen des Kuratoriums und der Versammlung bestimmt. Das erste Kuratorium bestimmen die Stifter.
(4) Als Kuratoriumsmitglieder kann das Kuratorium bestellen:
(a) 3-13 Mitglieder der Versammlung, welche die Stiftung finanziell und/oder persönlich in besonderem Umfang unterstützt haben,
(b) bis zu sieben Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
(5) Bis zu 13 Mitglieder des Kuratoriums werden von der Versammlung in direkter Wahl bestimmt. Wählbar sind Stifter sowie Mitglieder der Versammlung, welche dieser seit mindestens acht Jahren angehören.
(6) Beim Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern wird eine unverzüglich Nachwahl notwendig, wenn die Anzahl der verbleibenden Mitglieder unter die in dieser Satzung festgelegte Mindestanzahl fällt.
(7) Kuratoriumsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung muss von der Versammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

§ 11
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand und durch die Versammlung.
(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
(a) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
(b) die Bestätigung der Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Versammlung,
(c) die Bewilligung von bindenden Abstimmungsvorlagen des Vorstandes für die Versammlung, wobei die Bewilligung nur dann verweigert werden kann, wenn der Ausgang der Abstimmung dem in der Satzung niedergelegten Stifterwillen entgegen stehen könnte,
(d) die Festlegung der Zuspendenhöhe, welche einem engagierten Zustifter ermöglicht als Mitglied der Versammlung an der Umsetzung des Stifterwillens mitzuarbeiten,
(e) der Versammlung nach Maßgabe dieser Satzung geeignete Kandidaten für das Amt des Präsidenten zur Wahl vorzuschlagen,
(f) die Diskussion des Berichts des Präsidenten zur Lage der Stiftung.
(3) Das Kuratorium hat das Recht, jederzeit der Versammlung eine neue Geschäftsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse bilden. Die erste Geschäftsordnung des Kuratoriums bestimmen die Stifter.

§ 12
Zusammensetzung der Versammlung

(1) Alle Stifter, sofern sie natürliche Personen sind, sind Mitglieder der Versammlung auf Lebenszeit. Stifter, die juristische Personen sind, sind Mitglieder der Versammlung für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Gründung.
(2) Alle Zustifter werden Mitglieder der Versammlung für zehn Jahre, sofern ihre Zustiftung einen Mindestbetrag ausmacht.
(3) Zustifter, welche die Stiftung finanziell und/oder persönlich in besonderem Umfang unterstützen, können vom Kuratorium zu Mitgliedern der Versammlung auf Lebenszeit gewählt werden.
(4) Die Mitgliedschaft in der Versammlung zieht keine finanziellen Verpflichtungen nach sich. Ein Mitglied der Versammlung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen austreten.
(5) Die Versammlung bestimmt aus ihrer Mitte ein Sekretariat, welches die organisatorischen und administrativen Angelegenheiten der Versammlung regelt.
(6) Mitglieder der Versammlung können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung muss von der Versammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

§ 13
Rechte und Pflichten der Versammlung

(1) Die Versammlung unterstützt als demokratisches Basisorgan die Umsetzung des Stifterwillens.
(2) Der Versammlung obliegt insbesondere:
(a) die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums,
(b) die Wahl des Präsidenten auf Vorschlag des Kuratoriums,
(c) die Beschlussfassung über die Entscheidungsvorlagen seitens des Vorstandes,
(d) die Erarbeitung von Vorschlägen für die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens nach den Vorgaben des Stiftungsgesetzes und des in dieser Satzung niedergelegten Stifterwillens.
(3) Die Versammlung organisiert in regelmäßigen Abständen eine Stiftungstagung mit öffentlichem und beratendem Charakter. Die Stiftungstagung soll teilweise in der Form einer "open space conference" oder einer äquivalenten Organisationsform abgehalten werden.
(4) Die Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse bilden. Die erste Geschäftsordnung der Versammlung bestimmen die Stifter.

§ 14
Wahl, Rechte und Pflichten des Präsidenten

(1) Der Präsident unterstützt die Umsetzung des Stifterwillens durch die Repräsentation der Stiftung nach außen.
(2) Der Präsident wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Kuratoriums gewählt. Geeignete Kandidaten für das Amt des Präsidenten sind Mitglieder der Versammlung, welche sich durch besondere Verdienste um die Umsetzung des Stifterwillens ausgezeichnet haben.
(3) Der Präsident hat das Recht dem Vorstand Projekte zur Verwirklichung des Stiftungszweckes vorzuschlagen, pro Kalenderjahr maximal eines.
(4) Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
(a) die Repräsentation der Stiftung nach aussen,
(b) dem Kuratorium einmal pro Jahr einen Bericht zur Lage der Stiftung vorzulegen,
(c) die Würdigung der ehrenamtlichen Arbeit der Mitglieder der Stiftung sowie der gewählten Organe.
(5) Ein Präsident hat die Befugnis, in Ausnahmefällen und höchstens ein Mal während seiner gesamten Amtszeit, den Vorstand aufzulösen. Mit der Auflösung des Vorstandes enden die jeweiligen Amtszeiten seiner Mitglieder. Die Übergangsregelung bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die jeweiligen Organe regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(6) Ein Präsident hat die Befugnis, in Ausnahmefällen und höchstens ein Mal während seiner gesamten Amtszeit, das Kuratorium mit Zustimmung von 3/4 der amtierenden Vorstandsmitglieder teilweise aufzulösen. Mit der teilweisen Auflösung des Kuratoriums enden die Amtszeiten aller seiner Mitglieder, die nicht aufgrund §10, Absatz (4)(b) gewählt wurden. Die Übergangsregelung bis zur Wahl weiterer Kuratoriumsmitglieder durch die jeweiligen Organe regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
(7) Der Präsident hat ein Vetorecht gegen Satzungsänderungen sowie gegen Beschlüsse, welche die Auflösung der Stiftung bzw. den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung betreffen.

§ 15
Zusammensetzung und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat unterstützt eine verbesserte Umsetzung des Stifterwillens durch den Vorstand, indem er Begutachtungen und Neubewertungen von abgeschlossenen Vorgängen und Entscheidungen der Stiftung vornimmt.
(2) Der Rat ist ein temporäres Gremium und wird bei Bedarf und in unregelmäßigen zeitlichen Abständen auf Wunsch der Versammlung, des Kuratoriums oder des Präsidenten gebildet, jedoch nur dann, wenn zur gleichen Zeit kein weiterer Rat im Amt ist.
(3) Der Rat besteht aus 3-13 Stiftern und Zustiftern, welche der Versammlung seit mindestens fünf Jahren angehören. Die Ratsmitglieder werden per Los bestimmt.
(4) Der Rat tagt nach seiner Bildung nur während einer einzigen Tagungsperiode von zwei bis vier aufeinander folgenden Tagen, bei persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder. Die Sitzungen des Rates sind vertraulich.
(5) Ein amtierender Rat ist frei in der Wahl der Entscheidungen, Entwicklungen und Vorgänge, welche er untersuchen und neu bewerten möchte, solange diese drei Jahre oder länger zurückliegen.
(6) Der Rat verfasst einen Bericht über seine Ergebnisse in wahlweise audiovisueller oder geschriebener Darstellung. Mit der Veröffentlichung des Berichtes auf der HomePage der Stiftung gilt der amtierende Rat als aufgelöst. Diese Veröffentlichung soll zeitnah erfolgen.
(7) Der Bericht des Rates soll dem Leitgedanken ``Aus der Vergangenheit für die Zukunft lernen'' folgen.
(8) Falls sechs Monate nach seiner Bildung kein Bericht vorliegt, gilt der Rat als aufgelöst.
(9) Der Rat kann einen Vorsitzenden wählen, einen Vermittler für seine Beratungen bestellen und sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16
Beschlüsse, Sitzungen, Wahlverfahren

(1) Die Beschlussfähigkeiten des Vorstandes und des Kuratoriums werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen festgelegt. Die Versammlung ist bei jedem Wahl- und Entscheidungsvorgang welche nicht Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung betreffen, beschlussfähig. In den letzteren Fällen müssen mindestens 2/3 der Versammlungsmitglieder eine gültige Stimme abgeben.
(2) Briefwahl, Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse mit Hilfe von elektronischen Medien wie "Internet-voting" sind zulässig, für den Vorstand und Kuratorium jedoch nicht in Angelegenheiten, welche Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung betreffen.
(3) Bei allen Abstimmungen und Wahlvorgängen, die elektronisch oder geheim durchgeführt werden, ist das Condorcet-Wahlverfahren oder die ``Wahl durch Zustimmung'' (approval voting) anzuwenden, ersatzweise auch eine äquivalente Methode.
(4) Die Bestimmung von Mitgliedern der Organe durch ein Losverfahren, soweit dies in dieser Satzung vorgesehen ist, kann gewichtet erfolgen, wobei die Gewichtung die erklärte Bereitschaft des jeweiligen Mitgliedes der Versammlung zur Annahme des Mandates berücksichtigen soll.
(5) Die Einladungsfristen für Sitzungen der Organe und die Vertretungsmöglichkeiten von Mitgliedern der Organe bei deren Sitzungen werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt.
(6) Sitzungsprotokolle sind anzufertigen und auf der HomePage der Stiftung zu veröffentlichen.

§ 17
HomePage

(1) Die HomePage dient der Darstellung und der zivilisationsweiten Organisation der Stiftung im Internet oder anderen zivilisationsweiten und frei zugänglichen elektronischen Medien der Zukunft.
(2) Für die HomePage gilt das Prinzip der maximalen Offenheit, Transparenz und Partizipation.
(3) Auf der HomePage sollen frei zugänglich dargestellt werden
(a) der Zweck der Stiftung, ihre Aktivitäten, Entwicklung und finanzielle Ausstattung,
(b) die Satzung der Stiftung, die Protokolle der Sitzungen der Organe, der Bericht des Präsidenten und des Rates sowie die Jahresabschlüsse des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers,
(c) die Zusammensetzung des Vorstandes und des Kuratoriums,
(d) die Stifter und Zustifter unter spezieller Berücksichtigung des Schutzes ihrer persönlichen Daten,
(e) die Vorschläge der Versammlung für die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
(f) die Rechenschaftsberichte aller finanzierter Projekte, inklusive der finanziellen Angaben und einer Bewertung nach Erfolg bzw. Misserfolg.
(4) Auf der HomePage ist jedem Stifter und Zustifter eine adäquate Möglichkeit der Darstellung seiner Vorstellungen zur bestmöglichen Umsetzung des Stifterwillens zu geben sowie die Möglichkeit, diese Vorstellungen mit anderen Mitgliedern der Versammlung zu koordinieren, unter anderem mit Hilfe strukturierter Meinungsbildung und Resultat-orientierten Diskussionsforen.
(5) Auf der HomePage soll in regelmäßigen Abständen in Form einer Stiftungszeitung über die aktuellen Ereignisse, Termine und Personalia der Stiftung berichtet werden.
(6) Auf der HomePage ist ein vollständiges Archiv zu führen.

§ 18
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, benötigen:
(a) einen Beschluss der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie
(b) die Zustimmung von 2/3 der amtierenden Kuratoriumsmitglieder.
(2) Der Präsident hat das Recht, sein Veto gegen Satzungsänderungen, welche nicht den Stiftungszweck betreffen, einzulegen. Das Vetorecht erlischt einen Monat nach der entsprechenden Beschlussfassung der Versammlung. Das Veto kann mit
(a) einem Beschluss des Vorstandes mit 2/3 seiner amtierenden Mitglieder und der
(b) der Zustimmung Kuratoriums mit 2/3 seiner amtierenden Mitglieder.
überstimmt werden. Die entsprechenden Abstimmungen dürfen frühestens ein halbes Jahr nach dem Einspruch des Präsidenten durchgeführt werden. Ein weiteres Veto des Präsidenten ist nicht möglich.
(3) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck durch
(a) einen Beschluss der Versammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der
(b) der Zustimmung des Kuratoriums mit 3/4 seiner amtierenden Mitglieder
geändert werden. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(4) Der Präsident hat das Recht sein Veto gegen Satzungsänderungen, welche den Stiftungszweck betreffen, einzulegen. Das Vetorecht erlischt zwei Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung der Versammlung. Das Veto kann mit
(a) einem Beschluss des Vorstandes mit 3/4 seiner amtierenden Mitglieder und der
(b) der Zustimmung des Kuratoriums mit 3/4 seiner amtierenden Mitglieder
überstimmt werden. Die entsprechenden Abstimmungen dürfen frühestens ein Jahr nach dem Einspruch des Präsidenten durchgeführt werden. Ein weiteres Veto des Präsidenten ist nicht möglich.

§ 19
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1) Die Organe der Stiftung können die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen im In- oder im Ausland beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 17 Abs. 3 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Der Beschluss bedarf
(a) eines einstimmigen Beschlusses aller amtierender Mitglieder des Kuratoriums,
(b) der Zustimmung des Vorstandes mit 4/5 seiner amtierenden Mitglieder sowie
(c) der Zustimmung der Versammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Der Präsident hat das Recht, sein Veto gegen Beschlüsse, welche die Auflösung der Stiftung bebetreffen, einzulegen. Das Vetorecht erlischt vier Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung der Versammlung. Das Veto kann kann nicht überstimmt werden.
(3) Der Präsident hat das Recht, sein Veto gegen Beschlüsse, welche die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung bebetreffen, einzulegen. Das Vetorecht erlischt vier Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung der Versammlung. Das Veto kann mit
(a) einem einstimmigen Beschluss aller amtierender Kuratoriumsmitglieder,
(b) der einstimmigen Zustimmung aller amtierender Vorstandmitglieder, sowie mit
(c) der Zustimmung Versammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
überstimmt werden. Die entsprechenden Abstimmungen dürfen frühestens ein Jahr nach dem Einspruch des Präsidenten durchgeführt werden. Ein weiteres Veto des Präsidenten ist nicht möglich.

§ 20
Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung der Stiftung oder dem Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen nach § 19 dieser Satzung fällt das Vermögen der Stiftung in seiner Gesamtheit den oder den anderen steuerbegünstigten Stiftungen zu.

§ 21
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 22
Stellung des Finanzamts

(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 23
Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung .............................., oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes ............ . Die Stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 24
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.






drucken
Claudius Gros,
September 2006
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